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   BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75   

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https://dejure.org/1977,154
BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75 (https://dejure.org/1977,154)
BFH, Entscheidung vom 18.11.1977 - VI R 142/75 (https://dejure.org/1977,154)
BFH, Entscheidung vom 18. November 1977 - VI R 142/75 (https://dejure.org/1977,154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen - Bürgschaft - Aufnahme von Bankkrediten - Betrieb des Bruders - Außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des brüderlichen Gewerbebetriebs übernommenen Bürgschaft regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Die einzelnen Merkmale der Zwangsläufigkeit
    Sittliche Gründe

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 39
  • NJW 1978, 1400
  • DB 1978, 427
  • BStBl II 1978, 147
  • BStBl II 1978, 17
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.05.1967 - VI R 123/66

    Gezahlte Schuldzinsen eines Vorstandsmitglieds als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75
    Für das vorliegende Verfahren seien die Überlegungen des BFH im Urteil vom 12. Mai 1967 VI R 123/66 (BFHE 88, 551, BStBl III 1967, 489) einschlägig.

    Dies bedeutet, daß hinsichtlich der Zwangsläufigkeit und damit hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit bei der Aufnahme von Schulden oder bei der Übernahme einer Bürgschaft immer die Vorgänge als maßgebend anzusehen sind, die ursächlich die spätere Verpflichtung aus den Schulden bzw. aus der Bürgschaft ausgelöst haben (BFH-Urteil VI R 123/66).

    Im Falle einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht aber die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war (vgl. auch BFH-Urteile VI R 123/66 vom 30. September 1954 IV 602/53 U, BFHE 59, 381, BStBl III 1954, 357; vom 19. Juli 1957 VI 80/55 U, BFHE 65, 399 BStBl III 1957, 385).

    Es ist nicht zu beanstanden, daß das FG bei seiner Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles, worauf es insoweit hier ankommt (vgl. BFH-Urteil VI R 123/66), eine Zwangsläufigkeit in diesem Sinne verneint hat.

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil VI R 123/66 berufen, da dessen Sachverhalt ebenfalls nicht mit dem Streitfall vergleichbar ist.

  • BFH, 26.05.1971 - VI R 271/68

    Freier Willensentschluß - Maßnahmen tatsächlicher Art - Unterhaltsaufwendungen -

    Auszug aus BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75
    In dem Urteil vom 26. Mai 1971 VI R 271/68 (BFHE 102, 389, BStBl II 1971, 628) habe der BFH die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Berufsausbildung eines "Lebensretters" als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    Allerdings hat der BFH ausnahmsweise auch auf einem freien Willensentschluß beruhende Aufwendungen aus sittlichen oder tatsächlichen Gründen als zwangsläufig anerkannt (BFH-Urteil VI R 271/68) worauf der Kläger zutreffend hinweist.

    Wenn der BFH in dem "Lebensretter"-Urteil VI R 271/68 die Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen anerkannte, obwohl sich der Steuerpflichtige zunächst aufgrund eines freien Willensentschlusses zu Aufwendungen verpflichtet hatte, denen er sich dann später tatsächlich nicht mehr entziehen konnte, so lag dies entscheidend daran, daß der Gerettete den noch minderjährigen Lebensretter aus seinem Lebenskreis - der Lebensretter war Italiener - herausgenommen und bei sich aufgenommen hatte.

  • BFH, 19.04.1974 - VI R 63/71

    Alleiniger Gesellschafter - Geschäftsführer - GmbH - Schuldübernahme - Tilgung -

    Auszug aus BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75
    Zwar kann auch die Tilgung von Schulden eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt worden war, die ihrerseits zwangsläufig und außergewöhnlich waren (BFH-Urteil vom 19. April 1974 VI R 63/71, BFHE 112, 274, BStBl II 1974, 516).

    Nur wegen dieser besonderen Umstände hat der Senat ausnahmsweise eine Zwangsläufigkeit der Schuldaufnahme bejaht, was er im Urteil VI R 63/71 hervorhob.

  • BFH, 04.06.1975 - VI R 192/73

    Eltern - Realschulabschluß - Heirat der Tochter - Eheschließung - Aussteuer -

    Auszug aus BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75
    Der Hinweis des Klägers auf den, wie er es bezeichnet, "Ausstattungsgedanken", der insbesondere im BFH-Urteil vom 4. Juni 1975 VI R 192/73 (BFHE 116, 155, BStBl II 1975, 767) zum Ausdruck gekommen sei, kann das vorstehende Ergebnis nicht erschüttern.
  • BFH, 19.07.1957 - VI 80/55 U

    Rechtmäßigkeit der Behandlung der Schuldrückzahlung bei Vermögensverfall nach

    Auszug aus BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75
    Im Falle einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht aber die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war (vgl. auch BFH-Urteile VI R 123/66 vom 30. September 1954 IV 602/53 U, BFHE 59, 381, BStBl III 1954, 357; vom 19. Juli 1957 VI 80/55 U, BFHE 65, 399 BStBl III 1957, 385).
  • BFH, 12.12.1963 - IV 287/60 U
    Auszug aus BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75
    Gleichwohl war der Kläger zu dieser Übernahme nicht durch Umstände gezwungen, die von seinem Willen unabhängig waren (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1963 IV 287/60 U, BFHE 79, 184, BStBl III 1964, 299).
  • BFH, 30.09.1954 - IV 602/53 U

    Außergewöhnliche Belastung durch Tilgung von Schulden

    Auszug aus BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75
    Im Falle einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht aber die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war (vgl. auch BFH-Urteile VI R 123/66 vom 30. September 1954 IV 602/53 U, BFHE 59, 381, BStBl III 1954, 357; vom 19. Juli 1957 VI 80/55 U, BFHE 65, 399 BStBl III 1957, 385).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    So kommen z.B. Aufwendungen zur Tilgung von Schulden nur dann als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst war, die ihrerseits den Tatbestand des § 33 EStG erfüllen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).
  • BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen

    Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, den Aufwendungen auszuweichen, sich ihnen zu entziehen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlte (BFH-Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147).
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